Unser Verein
Naturheilpraxis ohne Grenzen e.V. ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Essen.
Bei Naturheilpraxis ohne Grenzen leisten Heilpraktiker und Therapeuten aus verschiedenen Gesundheitsberufen (u.a. Chiropraktiker, Physiotherapeuten, Podologen, psychologische Berater, …) ganzheitliche und naturheilkundlich-basierte Hilfe und psychologische Beratung für Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind.
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Naturheilpraxis ohne Grenzen e.V.
Postadresse: Papestraße 5, 45147 Essen
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Satzung für den gemeinnützigen Verein Naturheilpraxis ohne Grenzen e.V.
Präambel
Der Verein mit Sitz in Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein „Naturheilpraxis ohne Grenzen e.V.“ wurde gegründet, um für Menschen in Armut und finanzieller Not – wie z.B. Menschen ohne festen Wohnsitz, materiell Verarmte und sozial Ausgegrenzte – eine aufsuchende ganzheitliche und naturheilkundlich basierte medizinische Grundversorgung und psychologische Beratung anzubieten.
Der Verein setzt sich ebenfalls durch Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit dafür ein, dass Menschen in Armut und finanzieller Not nicht in der Gesellschaft ausgegrenzt werden und ein respektvoller Umgang mit diesen Menschen gefördert wird. Der Verein ist offen für Menschen aller Nationalitäten und Konfessionen, die das Anliegen und die Ziele des Vereins mittragen. Die Kundgabe faschistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins in welcher Form auch immer, steht dem Sinn und Zweck dieses Vereins entgegen und wird vom Verein und seinen Mitgliedern nicht toleriert und führt zum Ausschluss. Gleicher Sachverhalt bezieht sich auf eine Mitgliedschaft bei der Scientology Church.
§ 1 Name und Sitz
1. Der gemeinnützige Verein führt den Namen „Naturheilpraxis ohne Grenzen“. Er ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch aufsuchende medizinische Grundversorgung und psychologische Beratung. „Naturheilpraxis ohne Grenzen e.V.“ bietet ganzheitliche und naturheilkundlich basierte medizinische Behandlungen für Menschen in Armut und Not an. Hierfür arbeiten Heilpraktiker*innen und ganzheitlich-naturheilkundlich arbeitende Kolleg*innen aus anderen Gesundheitsberufen (im weiteren Verlauf Therapeut*innen und Berater*innen genannt) zum gesundheitlichen Wohle der Patient*innen zusammen. Verschiedene Therapie- und Beratungsrichtungen werden integriert, um den Patient*innen ganzheitlich zu behandeln. Ebenso wird den Therapeut*innen und Berater*innen sowie den Patient*innen die geschützte Räumlichkeit und auch die Ausstattung zur Verfügung gestellt, die es für eine aufsuchende ganzheitliche Behandlung bedarf.
2. Die Behandlung wird für die Patient*innen unentgeltlich angeboten. Die Therapeut*innen und Berater*innen arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Aufwandsentschädigung. Die ganzheitlich und naturheilkundlich basierten Behandlungen, die von „Naturheilpraxis ohne Grenzen e.V.“ angeboten werden, zeichnen sich insbesondere dadurch aus,
• dass der Mensch im Mittelpunkt der Behandlung steht und
• der Mensch ganzheitlich im Sinne von Körper, Geist und Seele behandelt wird
Auf Wunsch der Patient*innen, kann zudem auch eine Begleitung zu entsprechenden schulmedizinischen Einrichtungen erfolgen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein für die Behandlung der Patient*innen Behandlungsräumlichkeiten sowie für die Therapie- und Beratungsformen erforderliches Equipment (wie z.B. Behandlungsliegen) zur Verfügung stellt, die aus den Mitteln des Vereins finanziert werden. Werden von den Therapeut*innen naturheilkundliche Medikamente verordnet und können die bedürftigen Patient*innen sich diese finanziell nicht leisten, übernimmt der Verein die Kosten, die der Kauf in der Apotheke verursacht.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die in der Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, erwerben. Auch juristische Personen können die ordentliche Mitgliedschaft erwerben.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er soll Vor- und Nachnamen, Anschrift und Geburtsdatum des Bewerbers enthalten.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen eine Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Aufnahme.
§ 5 Erwerb der Fördermitgliedschaft
1. Um finanzielle Unterstützer*innen des Vereins zu binden, wird die Option einer Fördermitgliedschaft angeboten. Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Minderheitenrecht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 37 BGB haben.
2. Die Fördermitgliedschaft kann jede natürliche Person, die in der Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, erwerben. Auch juristische Personen können die Fördermitgliedschaft erwerben.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er soll Vor- und Nachnamen, Anschrift und Geburtsdatum des Bewerbers sowie Höhe des Förderbeitrags enthalten.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Bewerber*in schriftlich –per Brief oder Email- mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen eine Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Aufnahme.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaften
1. Die Mitgliedschaften nach § 4 und § 5 dieser Satzung enden durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt bei ordentlicher Mitgliedschaft nach § 4 der Satzung durch Erklärung in Textform (per Email an info@nog-praxen.de) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der Austritt erfolgt bei Fördermitgliedschaft nach § 5 der Satzung durch Erklärung in Textform (per Email an info@nog-praxen.de) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung ist an keine Frist gebunden und unabhängig vom Geschäftsjahr.
4. Ein Ausschluss bei Mitgliedschaften nach § 4 und § 5 der Satzung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 2 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Legt das Mitglied innerhalb der genannten Frist keine Berufung ein, ist der Ausschließungsbeschluss wirksam. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. Entrichtete Beiträge werden bei Ausscheiden eines Mitglieds nicht rückerstattet.
6. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit der Löschung des Vereins.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den ordentlichen Mitgliedern nach § 4 der Satzung werden Beiträge in Form von Geldleistungen erhoben. Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Von den Fördermitgliedern nach § 5 der Satzung werden keine Beträge erhoben. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige Geldspenden, deren Höhe sie selbst festlegen.
3. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Sie unterstützen den Verein in nicht unerheblichem Maße durch regelmäßige ehrenamtliche Arbeitsleistung im organisatorischen Bereich.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Genehmigung bzw. Beschluss eines Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, sofern die Größe des Vereins und seiner finanziellen Spielräume einen solchen erfordern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Zu Beginn der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
3. Sie ist unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnungspunkte einem Monat vor dem anberaumten Termin schriftlich -per Brief oder Email- durch den Vorstand einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. Emailadresse gerichtet war.
4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich -per Brief oder Email beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
5. Anträge über die Wahl und Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von ordentlichen Mitgliedern und nur persönlich oder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
9. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Einem Antrag auf schriftliche Abstimmung ist stattzugeben.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
11. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
12. Fördermitglieder nach § 5 der Satzung haben ein Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden und dem / der KassenwartIn. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Geschäftsführung und die Verwaltung der Mittel des Vereins. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine drei Mitglieder anwesend sind, schriftlich oder per E-Mail zustimmen.
3. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch fernmündlich oder durch E-Mail fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
4. Vereinsvorsitzende ist Dr. Heike Goebel. Ihr Vorsitz ist zeitlich unbegrenzt und endet, wenn sie die Aufgabe des Amtes bzw. ihren Rücktritt erklärt oder mit ihrem Tod. Die Vorsitzende kann von der Mitgliederversammlung bei Vereinsziele schädigendem Verhalten oder bei Verletzung satzungsmäßiger Pflichten abgewählt werden.
5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch über diese Zeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes kommissarisch im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in für die restliche Amtszeit des Vorstandes zu wählen.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 75 v.H. aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
2. Sind nicht 75 v.H. aller Mitglieder erschienen, so wird eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, in der die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. In der Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
3. Bei der Vereinsauflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung. Hierüber entscheidet der Vorstand.
Beschlossen am 14.05.2022